Geschäftsführung in der Krise: Entspannung oder weiter Ritt auf der Rasierklinge?

Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) wurde auch die Geschäftsleiterhaftung neu geordnet und – wie allgemein geglaubt wird – entschärft. Die Rechtsfolgen verbotener Zahlungen, also Zahlungen, die ein Geschäftsleiter nach Eintritt der Insolvenzreife noch vornimmt, werden jetzt rechtsformübergreifend in § 15 b InsO geregelt.

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