Antragspflicht in der Krise?

Der Titel ist doppeldeutig. Und so ist er auch gemeint. Die Insolvenzordnung schreibt in § 15a vor, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen haben, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Zur News-Übersicht