Der Absonderungsberechtigte ist ein Gläubiger, der sich im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Unternehmer das Recht an bestimmten Gegenständen des Unternehmens oder im Vollstreckungsweg gesichert hat. Wenn diese Wertgegenstände dann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verkauft werden, bekommt der Absonderungsberechtigte – nach Abzug von gesetzlich bestimmten Pauschalen – den Erlös, um seine Forderungen zu begleichen. Typische Beispiele für Absonderungen sind verpfändete Gegenstände oder das sogenannte Sicherungseigentum. Diese Sicherheiten verlangen unter anderem Banken, wenn sie einen Kredit vergeben.
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem folglich Verfahrenskosten anfallen. Können diese Kosten voraussichtlich nicht durch das Vermögen des Schuldners gedeckt werden, wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Stattdessen kommt es zu einer Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse. Das ist jedoch nur bei juristischen Personen der Fall. Natürliche Personen haben die Möglichkeit, einen Verfahrenskostenstundungsantrag zu stellen, um hierdurch die Deckung der Verfahrenskostenherbeizuführen. Ist keine hinreichende Masse vorhanden und keine Verfahrenskostendeckung über einen Verfahrenskostenstundungsantrag möglich, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Eine Strafbarkeit wegen Bankrott, Insolvenzverschleppung, Betrug usw. wird davon jedoch nicht berührt.
Die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages galt zunächst bis zum 30.09.2020 sowohl für Zahlungsunfähigkeit als auch für Überschuldung, sofern die Krise pandemiebedingt war.
Ab dem 1.10. bestand grundsätzlich wieder Insolvenzantragspflicht, bezogen auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit
Im Zuge des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 aufgrund der zweiten Welle der Pandemie wurden Unternehmen Hilfen in Aussicht gestellt. Flankierend wurde das COVInsAG wiederholt angepasst: Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ist bis 30.4.2021 nun auch wieder für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit und weiterhin auch der Überschuldung ausgesetzt. Bedingungen: Die Zahlungsunfähigkeit trat pandemiebedingt ein, ein Antrag auf Hilfen wurde oder wird bis 28.02.2021 gestellt bzw. war oder ist bis dahin aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich und ist nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem muss die erlangbare Hilfe ausreichend sein, um die Insolvenzreife zu beseitigen. Liegt eine Überschuldung vor, ist für die positive Fortführungsprognose die Betrachtung eines Zeitraumes von vier Monaten ausreichend, in denen keine Zahlungsunfähigkeit eintreten darf, sofern die Überschuldung pandemiebedingt ist.
Der Begriff Akkordstörer steht für einzelne Gläubiger, die auf ihren Forderungen beharren, ohne dem Schuldner entgegenzukommen. Durch ihren Widerstand scheitern außergerichtliche konsensuale Sanierungslösungen und das Insolvenzverfahren wird häufig unvermeidbar. Dies ist nicht nur zeitintensiv, sondern schmälert den für die Gläubiger zur Verfügung stehenden Beträge auch durch Verfahrenskosten. Bei Sanierungen nach dem seit 1.1.2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungs-gesetz (StaRUG) haben Schuldner die Möglichkeit, auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens in die Gläubigerrechte einzugreifen. Die Blockadehaltung von einzelnen Gläubigern, also den Akkordstörern, kann durch einen Mehrheitsentscheid überwunden werden.
Das allgemeine Vollstreckungsverbot ist eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO), die vom Gericht im Eröffnungsverfahren erlassen wird, um eine Fremdeinwirkung von Gläubigern zu verhindern, die Eigentumsansprüche gegen den Schuldner haben oder erlangen wollen. Das Vollstreckungsverbot verbietet auch Personen, die zur Absonderung und Isolierung befugt sind, die Einleitung, Durchführung oder Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Altdebitoren oder auch Altforderungen sind Forderungen des Schuldners gegen Kunden und andere zahlungspflichtige Personen oder Unternehmen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Damit gehören sie zur Insolvenzmasse.
Unter dem Anschaffungswert bzw. den Anschaffungskosten versteht man die Beschaffungskosten, die bei der Anschaffung eines Objektes unter Berücksichtigung von Nebenkosten wie etwa Fracht, Verpackung, Montage oder auch erhaltenen Preisnachlässen aufgewendet werden müssen.
Insolvenzverfahren betreffen nachhaltig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens. Nicht selten steht ihr Einkommen auf dem Spiel, aber auch die Verbundenheit mit ihrem Betrieb und mit den Kolleginnen und Kollegen. Arbeitnehmer stellen daher regelmäßig die Frage: Gilt mein Arbeitsvertrag weiter, wenn mein Unternehmen wegen einer Insolvenz veräußert wird? Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen vertraglichen Vereinbarungen auf den neuen Inhaber über. Arbeitnehmer haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch und erhalten die vereinbarten Entgeltzahlungen. Das schließt jedoch keine freien Mitarbeiter ein. Da der Betriebsübernehmer beim Erwerb aus der Insolvenz jedoch nicht für Altverbindlichkeiten des insolventen Unternehmens haftet, sind offene Zahlungsansprüche nur Tabellenforderungen im Insolvenzverfahren.
Der Asset Deal ist eine Möglichkeit, einen Betrieb bzw. ein Unternehmen aus dem Insolvenzverfahren zu kaufen. Dabei erwirbt der Käufer die Wirtschaftsgüter aus der Insolvenzmasse, um den Betrieb fortzuführen. Die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens verbleiben dort und gehen nicht auf den Käufer über. So muss der Käufer nur die künftigen Kosten bezahlen und kann neu starten. Bei dieser sog. übertragenden Sanierung, also dem Erwerb vom Insolvenzverwalter, haftet der neue Besitzer auch nicht für Arbeitnehmeransprüche, die vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Der Kaufpreis des Asset Deals kommt den Insolvenzgläubigern zugute.
Mit der Aussonderung (§ 47 InsO) ist die Herausgabe eines Gegenstandes gemeint, der nicht zur Insolvenzmasse gehört. In einer Insolvenz haben die Gläubiger haben nur Anspruch auf das Schuldnervermögen. Der Insolvenzverwalter muss fremde Sachen, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung in der Insolvenzmasse befinden, an die aussonderungsberechtigten Gläubiger als wahre Berechtigte herausgeben. Die Aussonderungsberechtigten sind also keine Insolvenzgläubiger und es erfolgt keine Einbindung in das Insolvenzverfahren. Der Anspruch auf Aussonderung bestimmt sich nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetzen. In der Regel geht es um Herausgabeansprüche in Bezug auf Gegenstände, die ein Fremdeigentümer dem Schuldner zur Nutzung überlassen hat, z.B. aufgrund von Leasing- oder Mietverträgen.
Als Berichtstermin wird die erste Gläubigerversammlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezeichnet. Nachdem der Insolvenzverwalter in der Versammlung über die wirtschaftliche Situation, die Ursachen der Insolvenz sowie potenzielle Sanierungschancen berichtet, entscheiden die Gläubiger über die nächsten Schritte, also ob ein Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird oder wie die Verwertung erfolgt.
Sobald ein Dritter grundlegende Teile eines Betriebs übernimmt, beispielsweise Maschinen und Anlagen oder das Betriebsgrundstück, ist von einem Betriebsübergang die Rede. In diesem Falle gehen, auch ohne vertragliche Vereinbarung, alle Arbeitsverhältnisse auf den Übernehmenden über.
Debt-Equity-Swap steht für Schuldenbeteiligungstausch, damit wird die Umwandlung einer Forderung mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit in eine Beteiligung am Unternehmen bezeichnet. Das bedeutet, dass der Gläubiger mit dem Dept-Equity-Swap zum Gesellschafter wird. Die Übertragung von Unternehmensanteilen bietet Vorteile für beide Seiten: Der Gläubiger kann dem Wertverlust seiner Forderung entgegenwirken, während das verschuldete Unternehmen so seine Schulden abbauen kann. Dies ist im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens auch gegen den Willen von Altgesellschaftern möglich. Mittels § 254a Abs. 2 S. 1 InsO wird eine Zustimmung der Altgläubiger zum Dept-Equity-Swap fingiert.
Wenn Unternehmen in Deutschland Insolvenz beantragen, hoffen die Gläubiger auf den Ausgleich ihrer Forderungen. Vergleicht man die Höhe der Forderungen mit der der tatsächlichen Rückzahlungen, erhält man den Wert für die Deckungs- oder auch Insolvenzquote. Nach den letzten Auswertungen des Statistischen Bundesamtes, veröffentlicht 2020, betrug diese Quote bei Unternehmensinsolvenzen im Bundesdurchschnitt nur 6,1 Prozent. Dafür wertete das Amt Insolvenzen aus, die 2011 eröffnet wurden und bis 2018 abgeschlossen waren. Das bedeutet, Gläubiger haben in dieser Zeit auf Forderungen in Höhe von 6,2 Mrd. Euro verzichtet. Die geringe Quotenhöhe resultiert maßgeblich aus einer zu späten Insolvenzantragstellung. Unser Tipp: Je früher sich betroffene Unternehmen beraten lassen, desto besser sind die Aussichten für eine Sanierung. So ist allen geholfen – der Betrieb hat gute Chancen fortzubestehen und die Schäden für Geschäftspartner können signifikant verringert werden.
Sofern die Insolvenzmasse nicht ausreicht, Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern bis zum Ablauf der Kündigungsfristen auszugleichen, wird der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichheit Beim Insolvenzgericht anzeigen. Da in diesen Fällen auch regelmäßig keine Möglichkeit besteht, die Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, werden diese vom Insolvenzverwalter von ihrer Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Aufgrund der Freistellung erhalten die Arbeitnehmer dann von der Bundesagentur trotz des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer hat dann noch einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse auf die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und eigentlichem Lohnanspruch geltend machen, den sog. Differenzlohn.
Mit Eigentumsvorbehalt ist gemeint, dass das Eigentum an einer verkauften Sache erst auf den Käufer übergeht, wenn der Kaufpreis bezahlt ist und nicht bereits mit Übergabe der Sache, also der Erlangung des Besitzes. Im Insolvenzverfahren besteht für den Verkäufer bzw. Lieferanten ein sogenanntes Aussonderungsrecht, d.h. er kann sein Eigentum herausverlangen.
Unter den Voraussetzungen des § 270 InsO hat der Schuldner das Recht, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters zu verwalten und zu verwerten. Voraussetzung dafür sind ein Antrag des Schuldners und es dürfen keine Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Eigenverwaltung für Gläubiger nachteilig ist.
Die sogenannte Ersatzaussonderung kommt dann zum Tragen, wenn der Schuldner unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung einen Vermögensgegenstand, der einem Dritten gehört oder den er aus anderen Gründen herausverlangen kann, veräußert hat und dadurch eine Herausgabe dieses Gegenstands deshalb nicht mehr möglich ist. Infolgedessen hat der Dritte (Aussonderungsberechtigte) Anspruch auf eine Gegenleistung, die er, sofern sie differenzierbar vorhanden ist, nun aus der Insolvenzmasse verlangen darf.
Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, Gegenstände oder auch eine selbstständige Tätigkeit bzw. das diesbezügliche Vermögen aus der Insolvenzmasse freizugeben. Dafür nötig ist eine Freigabeerklärung. Durch diese wird der Vermögenswert aus der Insolvenzmasse herausgelöst und dem Schuldner erlaubt, wieder ohne Einmischung über die Sache bzw. die der Tätigkeit zuzuordnenden Einnahmen zu verfügen. Der Insolvenzverwalter gibt Gegenstände nur dann frei, wenn er damit nicht den Gläubigern schadet. Ansonsten macht er sich möglicherweise haftbar, da er die Insolvenzmasse schmälert. In gewissen Fällen befinden sich auch Gegenstände in der Insolvenzmasse, die nicht verwertet werden können, aber Kosten verursachen. Durch die Freigabe entfällt dann die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters und die Belastung der Masse mit weiteren Kosten wird verhindert.
Ist ein Schuldner zahlungsunfähig, so kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor Gericht auch von seinen Gläubigern beantragt werden. In diesem Fall spricht man von einem Fremdantrag. Dieser ist jedoch nur zulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers vorliegt. Zudem muss das Insolvenzgericht den Schuldner nach Antragstellung durch den Gläubiger angehört haben. Für den Gläubiger ist das Verfahren mit einem Kostenrisiko verbunden, da dieser zunächst die Gerichtskosten tragen muss. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, bekommt er zwar einen Erstattungsanspruch, jedoch ist eine Erstattung bei einer Abweisung mangels Masse nicht möglich – in diesem Fall bleibt der Gläubiger auf den Kosten sitzen.
Die Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder auch Unpfändbarkeitsbescheinigung wird von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt, wenn dieser sich sicher ist, dass eine Zwangsvollstreckung beim Schuldner erfolglos wäre. Sie wird nach Ausstellung an die Gläubiger verschickt. Die Fruchtlosigkeitsbescheinigung ist eine gesetzlich nicht geregelte Voraussetzung für einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Gläubiger kann entscheiden, ob er über den üblichen Weg vollstrecken lässt (erst Sachpfändung und danach Vermögensauskunft) oder gleich einen Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft stellt. Dabei gelangt er schneller an die notwendigen Informationen über den Schuldner und kann so auch schneller eine Pfändung beantragen, um schneller an sein Geld zu kommen.
Nach § 47 StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) kann das Gericht auf Antrag des Schuldners auch in einem lediglich außergerichtlich angedachten Restrukturierungsverfahren eine Vorprüfung des Restrukturierungsplans durchführen. Gegenstand der Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich ist. Das Ergebnis der Prüfung fasst das Gericht dann in einem sogenannten Hinweis zusammen. Dieses Instrument kann von den Beteiligten dazu genutzt werden, um Sicherheit im Hinblick auf bestimmte Fragen zu gewähren. So können Unsicherheiten bei Gläubigern beseitigt und die Zustimmung zum vorgelegten Restrukturierungsplan erreicht werden.
Die Hauptaufgabe des Gerichtsvollziehers ist die Pfändung von beweglichen Sachen. Er darf jedoch nicht auf Konten zugreifen oder Arbeitseinkommen pfänden. Hierzu ist nur das Vollstreckungsgericht berechtigt. Der Gerichtsvollzieher als Beamter der Justiz wird nur auf Antrag des Gläubigers tätig. Er ist ein Organ der Zwangsvollstreckung. Dabei ist er für alle Vollstreckungshandlungen zuständig, die nicht dem Gericht übertragen sind. Hierunter fallen vor allem die Pfändung, Verwertung bzw. Versteigerung von Wertgegenständen des Schuldners sowie die Durchsetzung von mit einem Titel versehenen Geldforderungen. Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher folgende Aufgaben: Zwangsräumungen von Wohnungen, Zustellung und Abnahme einer Vermögensauskunft, Auskunftseinholung bei Dritten über das Vermögen des Schuldners, Versuch der gütlichen Einigung, Eintragung des Zahlungspflichtigen in das Schuldnerverzeichnis und Abfragen bei anderen Behörden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) einen Gläubigerbeirat einsetzen. Dies gilt für Restrukturierungen, die gesamtverfahrensartige Züge aufweisen und die Forderungen aller Gläubiger durch einen Restrukturierungsplan gestaltet werden – ausgenommen davon sind nicht gestaltbare Forderungen. Das ist der Fall, wenn eine Vielzahl an Gläubigern vorhanden ist, deren Interessen sich stark unterscheiden. Die Aufgaben des Gläubigerbeirats sind es, den Schuldner in seiner Geschäftstätigkeit zu unterstützen und zu überwachen. Somit hat der Gläubigerbeirat dieselbengleiche Aufgaben wie der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren, mit dem Unterschied, dass der Gläubigerausschuss in einem Insolvenzverfahren den Insolvenzverwalter bei seiner Amtsausübung überwacht und unterstützt. Neben den Gläubigern soll auch ein Vertreter der Arbeitnehmer Teil des Beirats sein.
Die Gläubigerversammlung ist nach der Insolvenzordnung (InsO) das „oberste Organ“ des Insolvenzverfahrens und wird als Entscheidungsgremium einberufen. Sie vertritt die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht. Grundsätzlich darf jeder Gläubiger an der Gläubigerversammlung teilnehmen. Die erste Gläubigerversammlung, die auch Berichtstermin genannt wird, soll innerhalb von sechs Wochen und spätestens nach drei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht einberufen werden, welches auch die Leitung der Versammlung übernimmt. Weitere Versammlungen sind der Prüfungstermin, der Schlusstermin sowie der Erörterungs- und Abstimmungstermin über einen Insolvenzplan.
Die Insolvenzanfechtung bezeichnet das Recht und auch die Pflicht des Insolvenzverwalters, im eröffneten Insolvenzverfahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen rückgängig zu machen, die die einzelnen Gläubiger bevorzugen oder die Insolvenzmasse verringern. Diese hat also zum Ziel, alle Gläubiger gleichmäßig zu behandeln und nicht zum persönlichen Vorteil des Schuldners oder zum Vorteil einzelner Gläubiger vorzugehen. Angelehnt an die römisch-rechtliche Paulianische Anfechtungsklage (actio Pauliana) stellt die Insolvenzanfechtung eine Art „Korrekturmittel“ dar, um nicht gerechtfertigte Vorteile aus insbesondere „last minute“- Aktionen zu neutralisieren.
Mit dem Insolvenzantrag beantragt die Geschäftsleitung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Eine Formpflicht besteht nicht: Entweder wird er schriftlich eingereicht oder beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben. Oft sind vorher Sanierungsmaßnahmen oder -verhandlungen gescheitert. Der Antrag kann nicht nur vom Unternehmen selbst gestellt werden, sondern auch von Gläubigern. Dafür ist allerdings die Glaubhaftmachung der offenen Forderungen und eines Insolvenzgrundes, üblicherweise der Zahlungsunfähigkeit, nötig. Nach der Antragstellung setzt der Richter in der Regel zunächst einen Sachverständigen ein, der prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Sofern Vermögenswerte vorhanden sind, bei denen sichergestellt werden muss, dass sie im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Gläubigern weiterhin zur Verfügung stehen, wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses sind die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer/innen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten über das Insolvenzgeld abgesichert. Im Falle eines Insolvenzverfahrens erfasst dies die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in denen das Arbeitsverhältnis besteht bzw bestanden hat. Das Insolvenzgeld wird bis zur Höhe des Nettoarbeitsentgelts bezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
In Deutschland gibt es insgesamt 133 Insolvenzgerichte. Bei dem örtlich zuständigen Insolvenzgericht sind die Insolvenzanträge zu stellen. Die Gerichte ermitteln alle Umstände, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind und bestellen im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Insolvenz- oder Sachwalter. Das Gericht überwacht dessen Arbeit bis zum Abschluss des Verfahrens. Wie lange so ein Verfahren dauert, ist einzelfallabhängig. Eine Rolle spielt hier insbesondere, ob das Unternehmen noch einen laufenden Geschäftsbetrieb hat, welche Sanierungsaussichten bestehen und wie kompliziert die zu regulierenden Vermögens-verhältnisse sind.
Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine offene Forderung gegen den Schuldner haben. Für sie wird während des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Insolvenzmasse, also das Vermögen des Schuldners, verwertet. Ziel ist es, dass sie über das Insolvenzverfahren einen möglichst großen Teil ihrer Forderungen – der sich nach der Insolvenzquote bemisst – erhalten. Zur Teilnahme am Insolvenzverfahren müssen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden.
Die Insolvenzquote beziffert den prozentualen Anteil aller Gläubigerforderungen, der nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzmasse gedeckt werden kann. Um die Quote zu berechnen, wird die Insolvenzmasse zur Summe aller Insolvenzforderungen ins Verhältnis gesetzt, nachdem die Kosten für das Verfahren und die Masseverbindlichkeiten abgezogen wurden. Regelmäßigreicht die Insolvenzmasse nicht, um die Forderungen vollständig zu decken. Dank der Quote erhalten die Gläubiger einen Prozentsatz ihrer Forderung, ohne dass ein Gläubiger bevorzugt wird. Da die Höhe der tatsächlichen Insolvenzmasse erst am Schluss des Verfahrens feststeht, wird die Insolvenzquote in der Regel mit dem Abschluss berechnet.
Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sind die Verantwortlichen verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, aber nach spätestens drei Wochen einen Eröffnungsantrag beim Amtsgericht zu stellen, sofern nicht Ausnahmeregeln nach dem COVInsAG bestehen. Wird der Geschäftsführer nicht vorstellig beim Insolvenzrichter, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Das kann Geld-, aber auch eine Haftstrafe zur Folge haben. Da die Antragspflicht für überschuldete Unternehmen aktuell noch, jedoch befristet ausgesetzt ist, gilt die Regelung zurzeit nur für zahlungsunfähige Betriebe, nicht jedoch, wenn die Antragspflicht schon vor den nach dem COVInsAG geregelten Zeiträumen bestand.
Die Loyalitätspflicht beinhaltet, dass die Organstellung nicht für eigene Interessen ausgenutzt werden darf. Persönliche Bereicherung oder die Entgegennahme von Provisionen oder sonstige Vorteilsannahmen sind mit der Loyalitätspflicht unvereinbar. Und letztlich hat jeder Geschäftsleiter den satzungsmäßig vorgegebenen Gesellschaftszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was eine Existenzgefährdung bedeuten würde. Daraus folgt, dass jedes Unternehmen bzw. jede Institution für eine nachhaltige Wertschöpfung Sorge tragen muss und keine Hopp-oder-Topp-Geschäfte tätigt, bei denen alles auf eine Karte gesetzt wird.
Massegläubiger sind privilegierte Gläubiger, die vor allen Insolvenzforderungen zufriedenzustellen sind. Ihre Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse werden bevorzugt behandelt und entstehen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie werden also nach Ausgleich der Verfahrenskosten als erstes aus der Insolvenzmasse bedient und -vorbehaltlich einer etwaigen Masseunzulänglichkeit- zu 100 Prozent befriedigt. Ihre Forderungen werden als Masseverbindlichkeiten bezeichnet, zu denen die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten gehören.
Masseunzulänglichkeit („Insolvenz in der Insolvenz“) in einem Insolvenzverfahren liegt dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Massekosten – und Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Zu diesen zählen etwa die Kosten des Verfahrens oder Verbindlichkeiten, aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Erst wenn die Masseverbindlichkeiten bezahlt sind, kann eine Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger erfolgen. Bei einer Masseunzulänglichkeit gehen die sie demzufolge oft leer aus. Stellt der Insolvenzverwalter während des Verfahrens eine Masseunzulänglichkeit fest, ist er verpflichtet, dies beim Insolvenzgericht anzuzeigen.
Nachrangige Insolvenzgläubiger nehmen eine Sonderstellung ein. Ihre Forderungen werden nur dann beglichen, wenn zuvor alle anderen Insolvenzgläubiger die volle Forderungssumme zurückerhalten haben. Dieser Fall tritt jedoch nur selten ein. Sie stehen im Insolvenzfall also an hinterster Stelle und bekommen in der Regel nichts zurück. Ihre Forderungen dürfen sie erst nach Aufforderung des Insolvenzgerichts anmelden. Diese werden in einer bestimmten Reihenfolge beglichen. An erster Stelle der nachrangigen Forderungen stehen die Zinsansprüche, dann folgen bestimmte Kosten (z.B. Anwaltskosten für die Forderungsanmeldung), Säumniszuschläge, Schenkungsforderungen und zuletzt Ansprüche auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens.
Der Nullplan ist eine spezielle Form des vorzulegenden Schuldenbereinigungsplans im Verbraucherinsolvenzverfahren. Es handelt sich dabei um einen vertraglichen Vergleich, der den Gläubigern vorgelegt wird, wenn der Schuldner kein verwertbares Vermögen besitzt und keine Zahlungen an die Gläubiger leistet. Da die Gläubiger beim Nullplan komplett leer ausgehen, wird dieser in der Regel von ihnen abgelehnt.
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist ein deutscher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er wurde von der privaten Wirtschaft gegründet. Sein Betriebszweck ist es, Mitarbeitern und Rentnern von Unternehmen, über deren Vermögen oder Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die betriebliche Altersvorsorge zu sichern. Die Leistungen des PSVaG werden nach dem Betriebsrentengesetz, nach seiner Satzung und seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen erbracht.
Die Privat- bzw. Verbraucherinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für besondere Schuldner („Verbraucher“). Es wurde für Privatpersonen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben und ehemalige Selbstständige eingeführt. Letztere müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, so dürfen sie etwa nur 19 Gläubiger oder weniger haben und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Schuldner bekommen bei der Privatinsolvenz die Chance, sich von ihren Schulden zu befreien, auch wenn es ihnen nicht gelingt, diese vollständig zu begleichen. Die Privatinsolvenz dauert aufgrund einer Reform des Insolvenzrechts aktuell nur noch drei anstatt sechs Jahre.
Das Regelinsolvenzverfahren, das allgemeine „Normalverfahren“, ist u.a. für Unternehmer und Freiberufler vorgesehen, bei denen eine Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Auch ehemalige Selbstständige müssen das Regelverfahren durchlaufen, wenn gegen sie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen oder ihre Vermögensverhältnisse mit 20 Gläubigern oder mehr nicht überschaubar sind. Ziel ist in der Regel die Erlangung der Restschuldbefreiung. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens sowie auf Restschuldbefreiung muss beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Die erforderliche Deckung der Verfahrenskosten ist durch einen Antrag auf Stunden der Verfahrenskosten möglich.
Die Aufgabe des Restrukturierungsbeauftragten ist es, den Restrukturierungsprozess neutral zu begleiten und dabei alle Interessen zu wahren. Seine Unabhängigkeit ist unerlässlich, damit er seine überwachende und vermittelnde Funktion zwischen Unternehmen und Gericht wahrnehmen kann. Gemäß dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) kann der Restrukturierungsbeauftragte entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder Gläubigers eingesetzt werden. Er wird dann von Amts wegen eingesetzt, wenn das Verfahren besonders komplex ist, alle Gläubiger vom Restrukturierungsplan betroffen sind oder wenn weitgehend in ihre Rechte eingegriffen werden soll. In dem Fall fungiert er als sogenannter notwendiger Restrukturierungsbeauftragter und wirkt als unterstützende und gutachterliche Instanz für das Gericht ein. Bei einer optionalen, also freiwilligen Bestellung ist er vor allem für die Moderation verantwortlich.
Die (vorläufige) Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. der Insolvenzordnung ermöglicht es Unternehmen, sich unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten. Sie werden gleichsam zum Insolvenzverwalter in eigener Sache. Um gleichzeitig die Gläubigerrechte zu wahren, unterwirft das Insolvenzgericht den Schuldner der Kontrolle durch eine unabhängige Instanz – den (vorläufigen) Sachwalter. Er muss für den jeweiligen Einzelfall geeignet, geschäftskundig und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig sein. Damit scheiden vom Schuldner beauftragte Sanierungsberater, die gegebenenfalls einen Sanierungsplan erstellt haben, aus. Richter folgen typischerweise Vorschlägen in Bezug auf die Person des (vorläufigen) Sachwalters. Ist er bestimmt, überwacht er die wirtschaftliche Lage des Schuldners, seine Geschäftsführung sowie seine Ausgaben für die Lebensführung. Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage umfasst Angaben des Schuldners zu Vermögen und Verbindlichkeiten sowie zur Fortführungsfähigkeit des insolventen Unternehmens.
Erfolgt die Sanierung eines Unternehmens durch die Umsetzung eines Insolvenzplanes, ist im Kern ein Vergleich mit den Gläubigern gefunden worden. Anders als bei einer Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens unterliegt das Aushandeln und die Umsetzung des Plans in wesentlichen Punkten der gerichtlichen Kontrolle. Ein erfolgreicher Insolvenzplan setzt eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung voraus. Gleichzeitig sollte bereits die Zeit bis zur Umsetzung des Planes dazu genutzt werden, die Strukturen des betroffenen Betriebes zu durchleuchten und zukunftsfähig aufzustellen. Das setzt eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Unternehmer/Geschäftsführer und dem Insolvenzverwalter voraus.
Die Sanierungsmoderation ist ein neues Instrument zur vorinsolvenzlichen Restrukturierung, geregelt im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Das Ziel ist, dass ein Sanierungsvergleich in Form eines Restrukturierungsplans zustande kommt. Dafür ist ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht erforderlich, bevor Insolvenzreife eingetreten ist, sonst ist keine Moderation mehr möglich. Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen Schuldner und Gläubigern, er unterstützt sie dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das hat verschiedene Vorteile für beide Seiten: Gerade wenn Verhandlungen ins Stocken geraten sind, erhöht ein neutraler Moderator durch seine fachkundige Unterstützung die Chance auf einen Abschluss. Kommt es zu einem Sanierungsvergleich, ist dieser nicht anfechtbar. Für die Position des Sanierungsmoderators eignen sich Fachanwälte für Insolvenzrecht und Wirtschaftsmediatoren.
Das Schutzschirmverfahren nach 270b insO (Insolvenzordnung) ist eine besondere Verfahrensart in vorläufiger Eigenverwaltung mit dem Ziel einer kurzfristigen Sanierung eines Betriebs mittels Insolvenzplanes. Zahlungsunfähigkeit darf nicht vorliegen. Diese Verfahrensart kann nur bei Vorliegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gewählt werden und bedarf eines koordinierten, verhältnismäßig hohen Vorbereitungsaufwandes, ermöglicht jedoch im Fall der Umsetzung eine hohe Kalkulierbarkeit des Verfahrens für alle Beteiligten einschließlich der Geschäftsführung, welche im Amt bleibt.
Der Sequester bewahrt ein Streitobjekt auf und ist dafür zuständig, dieses nach Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den beteiligten Personen an den jeweils Berechtigten zu geben. Die Streitobjekte dürfen nur unbewegliche Sachen sein. Bei einer Zwangsvollstreckung ist der Sequester Treuhänder für den Schuldner. Er wird dann von dem entsprechenden Rechtspfleger bestellt. Mit der Anordnung einer Sequestration wird also ein allgemeines Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner oder ein Zustimmungsvorbehalt erlassen.
Der Share Deal ist ein Weg, um ein Unternehmen mittels einfacher Vertragsgestaltung zu übernehmen. Während bei einem Asset Deal die einzelnen, wesentlichen Wirtschaftsgüter des Unternehmens in der Gesamtheit gekauft werden und hierdurch auch im Rahmen eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB die Mitarbeiter auf den Erwerberbetrieb übergehen, erwirbt der Käufer bei einem Share Deal einige oder alle Gesellschaftsanteile. Dabei werden auch die damit verbundenen Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken einer Personen- oder Kapitalgesellschaft miterworben. Ein Vorteil des Share Deals ist, dass die Gesellschaft als solche bestehen bleibt. Auch bestehende Rechtsverhältnisse bleiben unberührt, allerdings bleibt bei einer Übernahme die Gefahr vor unerkannten Risiken und wirtschaftlichen Altlasten.
Gerichte können im Insolvenzantragsverfahren sogenannte Sicherungsmaßnahmen anordnen. Sie schützen das Schuldnervermögen vor Abflüssen und ermöglichen die vorläufige Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs. Ziel ist es, dass Unternehmen wieder in ein ruhigeres Fahrwasser finden können. Durch Sicherungsmaßnahmen können Einzelzwangsvollstreckungen verhindert und eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet werden. Auch das Verbot an Dritte, ihnen abgetretene Forderungen des Schuldnerunternehmens einzuziehen oder in deren Eigentum stehende Gegenstände beim Schuldnerunternehmen abzuholen, kommen in Betracht. So werden unkontrollierte Zugriffe einzelner Gläubiger im Interesse der Gläubigergesamtheit verhindert.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen („StaRUG“) soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Damit will der Gesetzgeber jenen Unternehmen, die durch die aktuelle Pandemie vor wirtschaftlichen und finanziellen Problemen stehen, neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Das StaRUG bietet allen Unternehmen, die keinen Insolvenzantrag stellen müssen, die Möglichkeit einer Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Mit dem neuen Gesetz soll auch das Problem eines sogenannten Sanierungshemmnis‘ gelöst werden. So benötigt es in Zukunft für einen Restrukturierungsplan beispielsweise nicht mehr die Zustimmung aller Beteiligten, sondern nur noch eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger von 75 Prozent der Stimmrechte.
Der Treuhänder wird im Verbraucherinsolvenzverfahren vom Insolvenzgericht als „Verwalter“ bestimmt. Seine Aufgaben sind größtenteils wie die eines Insolvenzverwalters bei Regelinsolvenzverfahren. So ist er für die Verwaltung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Gläubiger zuständig, hat aber weniger Befugnisse als ein Insolvenzverwalter. Zum Beispiel darf er Rechtshandlungen, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nicht anfechten. Zusätzlich kann ihm von der Gläubigerversammlung die Aufgabe übertragen werden, zu überwachen, dass der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Im Falle eines Restschuldbefreiungsverfahrens bleibt der Treuhänder auch noch bis zu dessen Beendigung tätig.
Das oberste Ziel des Turnaround-Managements ist es, ein sanierungsbedürftiges Unternehmen aus der Krise zu führen. Es kann nur dann zum Erfolg führen, wenn die Geschäftsführung die kritische Situation rechtzeitig erkennt. Beim Turnaround-Management handelt es sich um einen schnellen Richtungswechsel, der die Wende vom existenzgefährdeten zum überlebensfähigen Unternehmen ermöglichen soll. Grundvoraussetzung für den Turnaround ist ein realistisches Konzept, das die Liquidität sichert – mindestens so wichtig ist aber auch eine hohe Realisierbarkeit der Maßnahmen, die den Kurswechsel ermöglichen.
Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit sind die Auslöser für ein Insolvenzverfahren. Wann liegen sie vor? Unternehmen sind überschuldet, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn ein aussagekräftiges Unternehmenskonzept überzeugt mit einer positiven Fortführungsprognose. Sehr viel häufiger ist die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen 90 Prozent seiner fälligen Gesamt-verbindlichkeiten aus den vorhandenen liquiden Mitteln begleichen kann. Das ist in drei Schritten zu ermitteln: Liquiditätsbilanz aufstellen, Liquiditäts-entwicklung für einen gewissen Zeitraum prüfen und die Höhe der Unterdeckung berechnen. Aktuell gilt: Bis 30.04.2021 ist die Insolvenzantragspflicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt. Aber nur, wenn sie pandemiebedingt eintrat und erlangbare staatliche Corona-Hilfen die nachweislich Insolvenzreife beenden.
Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit sind die Auslöser für ein Insolvenzverfahren. Wann liegen sie vor? Unternehmen sind überschuldet, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn ein aussagekräftiges Unternehmenskonzept überzeugt mit einer positiven Fortführungsprognose. Sehr viel häufiger ist die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen 90 Prozent seiner fälligen Gesamt-verbindlichkeiten aus den vorhandenen liquiden Mitteln begleichen kann. Das ist in drei Schritten zu ermitteln: Liquiditätsbilanz aufstellen, Liquiditäts-entwicklung für einen gewissen Zeitraum prüfen und die Höhe der Unterdeckung berechnen. Aktuell gilt: Bis 30.04.2021 ist die Insolvenzantragspflicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt. Aber nur, wenn sie pandemiebedingt eintrat und erlangbare staatliche Corona-Hilfen die nachweisliche Insolvenzreife beenden.
Die Vergleichsrechnung zeigt auf, dass durch den aufgestellten Insolvenzplan kein Gläubiger schlechter gestellt wird, als er es wäre, wenn das Unternehmen liquidiert würde. Er ist notwendiger Teil eines Insolvenzplanes.
Die eidesstattlich versicherte Vermögensauskunft, früher auch eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid genannt, ist ein Bestandteil der Zwangsvollstreckung. Im Rahmen der Abgabe einer solchen Versicherung ist der Schuldner bei der Einzelzwangsvollstreckung außerhalb eines Insolvenzverfahrens verpflichtet, sein gesamtes pfändbares Vermögen zu offenbaren. Durch die Abgabe einer „Versicherung an Eides statt“ bekräftigt eine Person, dass die von ihr abgegebenen Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Wird diese durch ein Insolvenzgericht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angeordnet, ist der Schuldner verpflichtet zu versichern, dass die durch ihn gegenüber dem Gericht oder dem Sachverständigen/ Insolvenzverwalter gemachten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen der Wahrheit entsprechen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird veröffentlicht (www.insolvenzbekanntmachungen.de), während die Abgabe der Vermögensauskunft in einem entsprechenden Register verzeichnet wird. Beides hat zur Folge, dass der Schuldner im Zweifel nicht mehr als kreditwürdig angesehen wird. Um die Abgabe der eidesstattlich versicherten Vermögensauskunft zu vermeiden, müssen die Verbindlichkeiten gezahlt werden, ggf. auch in Raten, sofern der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar.
Als vorläufiges Insolvenzverfahren wird der im Bedarfsfall gerichtlicherseits angeordnete Sicherungszustand nach Stellung des Insolvenzantrags bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Insolvenzantrags bezeichnet. Die Sicherung bezweckt den Schutz der zukünftigen Insolvenzmasse vor Zugriffen von außen, aber auch den Schutz gegen Zugriffe von innen.
Der Insolvenzverwalter wird bei der Eröffnung eines Verfahrens vom Insolvenzgericht bestellt. Der Richter wählt ihn aus einer Liste aus, ein standardisiertes Auswahlverfahren gibt es nicht. Das Gesetz verknüpft mit der Rolle des Insolvenzverwalters nicht zwingend ein bestimmtes Studium oder eine spezifische Ausbildung. Aufgrund der umfassenden Kenntnisse, die ein Verwalter benötigt, ist es jedoch erforderlich, an einer Vielzahl von Insolvenzverfahren eines anderen Verwalters mitgearbeitet zu haben. Erst mit diesen Erfahrungen kann man selbst durch ein Gericht bestellt werden. So schreibt §56 der Insolvenzordnung „eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person“ als Insolvenzverwalter vor. Auf die Auswahl des Insolvenzverwalters haben Insolvenzschuldner keinen Einfluss. Eine Gläubigerversammlung kann jedoch einen neuen Verwalter wählen. Er muss vom Insolvenzgericht bestätigt werden.
Die Angst vor Zombie-Unternehmen geht in der Wirtschaft um. Diese Firmen werden durch die aktuelle Lage nicht nachhaltig saniert, sondern künstlich am Leben gehalten. Da sie unter Umständen gesunde Unternehmen wie Lieferanten und Dienstleister anstecken können, werden sie zur Gefahr für die Gesamtwirtschaft. Der Begriff ist definiert durch das Verhältnis des Marktwerts eines Unternehmens zum bilanzierten Buchwert. Ist dieser kleiner als der Median innerhalb der Branche, spricht man von einem Zombie-Unternehmen.