Seit dem 1. Mai ist nach langer Aussetzung die Insolvenzantragspflicht auch für diejenigen wieder in Kraft, die unter die Aussetzung fielen. Der Insolvenzantrag ist nach Eintritt des Insolvenzereignisses grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern im Fall der Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen und im Falle der Überschuldung spätestens nach sechs Wochen zu stellen. Sofern die Zahlungsunfähigkeit also am 30.04. vorlag, ist der Insolvenzantrag spätestens am 21.05.2021 zu stellen, im Falle der insolvenzrechtlichen Überschuldung spätestens am 11.06.2021. Betroffene Unternehmen müssen dann beim zuständigen Insolvenz-/Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen. Unternehmer und Geschäftsführer sind verpflichtet zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Schieflage besteht. Wer mit der Antragstellung zu lange zögert, macht sich strafbar. Geld-, aber schlimmstenfalls auch eine Haftstrafe können die Folgen sein.

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